Projekt
„ SCHWITZEN STATT SITZEN“.
Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Tätigkeit nach Art. 293 EGStGB.
Seit 01. Mai 1983 nimmt der Verein die Aufgabe der Vermittlung und Betreuung von Geldstrafenschuldnern wahr. Schwerpunkt der Arbeit ist die Vermittlung und Beschäftigung von Personen, die eine Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit tilgen wollen, sowie die begleitende psychosoziale Beratung /Betreuung während der Ableistung.
1.1 Allgemeine Grundlagen
Die Landesregierungen sind durch Artikel 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch(EGStGB) ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Regelungen zu treffen, wonachdie Vollstreckungsbehörde Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafedurch gemeinnützige Arbeit abzuwenden.
1.2 Inhaltliche Grundlagen
Zielsetzung
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Unser vorrangiges Ziel ist die Vermeidung der Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Vermeidung der daraus entstehenden oft schwerwiegenden Konsequenzen.Dabei wollen wir den Probanden Arbeit in sinnvollen Tätigkeitsfeldern geben, um sowohl einen Sozialisierungsprozess durch die Arbeit zu initialisieren, als auch über die Arbeit persönlichkeitsstabilisierende und –entwickelnde Prozesse in Gang zu bringen.
Organisation
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Nach Feststellung der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe durch die/den Rechtspfleger/in bei der Staatsanwaltschaft erhalten die Verurteilten eine schriftliche Aufforderung der Staatsanwaltschaft, sich bis zu einem vorgegebenen Termin in unseren Geschäftsräumen zur Besprechung des Arbeitseinsatzes einzufinden. Im Beratungsgespräch informieren wir die Probanden u. a. über die verschiedenen Arbeitsmöglichkeiten. Das Gespräch dient jedoch auch der Feststellung der praktischen Fähigkeiten im Hinblick auf die gemeinnützige Arbeit, sowie der Klärung der sozialen, psychischen und physischen Verfassung der Probanden. Entsprechend ihrer Fähigkeiten bieten wir ihnen möglichst wohnortnah verschiedene Beschäftigungsstellen an, damit unter Berücksichtigung der persönlichen Voraussetzungen der/des Einzelnen möglichst günstige Arbeits- und Ableistungsb- edingungen geschaffen werden.Mit der Kontaktaufnahme der Probanden zu uns sind wir verpflichtet, die Staatsanwaltschaft über den jeweiligen Sachstand des Beschäftigungs-verhältnisses zu informieren.
Darin eingeschlossen sind Mitteilungen über:
- den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme und die Einsatzstelle,
- den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme bzw. den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit
und, sofern wir dies für notwendig erachten, eine ausführliche Stellungnahme über
die Gründe, die zum Abbruch des Arbeitseinsatzes führten.
Abgeschlossen wird die gemeinnützige Arbeit mit einem Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft.
Die Berichterstattung beschränkt sich aus arbeitsökonomischen Gründen für alle Seiten auf die wesentlichen Informationen, d. h. wie viele Stunden wurden abgeleistet, wurde die Einsatzstelle gewechselt, wenn ja – weshalb, warum wurden die Stunden nicht voll abgeleistet oder gar nicht, oder aber auch, ob es zu einem Abbruch des Kontakts seitens des Verurteilten kam.