Satzung

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen
    "Verein zur Förderung der Bewährungs- und Jugendgerichtshilfe im Saarland e.V."
2. Sitz des Vereins ist Saarbrücken.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zielsetzung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Schwerpunkt der Arbeit ist die Betreuung von straffällig gewordenen Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen im Saarland durch geeignete Hilfe und Unterstützung bei ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Dabei unterstützt der Verein insbesondere auch die Aufgaben des Sozialdienstes der Justiz.

2. Die Unterstützung besteht darin, Geldmittel und andere Sachmittel aufzubringen und bereitzustellen, sowie in der Öffentlichkeit für den Gedanken der Straffälligenhilfe im Saarland zu werben.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

 


§3 Leistungen der Vereinsmitglieder

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch freiwillige Zuwendungen und Geldbußen der Justiz.

2. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Jedes Mitglied des Vereins hat jedoch die Ziele des Vereins zu fördern und im Sinne des § 2 tätig zu sein.

 


§4 Mittel des Vereins

1. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Gewinne oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Die Absätze 1 und 2 stehen dem Ersatz von Auslagen nicht entgegen.

 


§5 Geschäftsjahr

  • Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 


§6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft  

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.

2. Hauptamtliche Mitarbeiter können nicht Mitglied im Verein werden.

3. Die Mitgliedschaft endet:

  1. a) durch den Tod des Mitgliedes
    b) durch den Austritt, der durch schriftliche Erklärung an den Vereinsvorstand erfolgt
    c) durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

 


§7 Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung 
b. der Vorstand 

 


§8 Die Mitgliederversammlung    

1. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind alle drei Jahre abzuhalten.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Entgegennahme des Berichtes des 1. Vorsitzenden und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl des Vorstandes (s. § 9 Abs. 2)
c) Verpflichtung des Vorstandes ein externes Unternehmen mit der Kassenprüfung zu beauftragen
d)
 Beschlussfassung über Änderung der Satzung
e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
f) Auflösung des Vereins

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn entweder drei Mitglieder des Vorstandes oder mindestens 25 vom Hundert der Mitglieder unter Angabe eines Grundes dies schriftlich beantragen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein erklärt hat.Hierbei ist eine Frist von mindestens zwei Wochen bis zum Tage der
Mitgliederversammlung einzuhalten.

4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind
zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von 4/5 der erschienenen Vereinsmitglieder beschlossen werden, wenn die Anzahl der Anwesenden ¼ der eingeschriebenen Mitglieder repräsentiert.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und sind von dem 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

7. Auch ohne Versammlung kann ein Beschluss durch schriftliche Stellung-nahme aller Mitglieder gefasst werden. Ziffer 5 findet entsprechende Anwendung.


§9 Der Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung wählt als Vorstand den 1. und 2. Vorsitzenden und drei Beisitzer.

2. Jedes Vorstandsmitglied wird auf drei Jahre gewählt. Die Mitgliederversamm-lung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes aus wichtigem Grunde vorzeitig abberufen. In diesem Fall sowie bei vorzeitigem Ausscheiden soll die Mitgliederversammlung zugleich über die Nachfolge beschließen. Diese Wahl gilt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. 

3. Der Vorstand wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Er ist beschluss-fähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

4. Der Vorstand hat alle Aufgaben des Vereins – soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind- wahrzunehmen. Ihm obliegt die Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers, sowie die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Mitarbeitern. Der Vorstand hat ein externes Wirtschaftsunternehmen mit der jährlichen Kassenprüfung zu beauftragen. Der hauptamtliche Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil.

5. Zur Vertretung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt. Bei Verfügung über das Vereinsvermögen muss der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter mitwirken.


§11 Vereinsvermögen

1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes wird die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheiden.

2. Die Mittel dürfen nur zur auschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützigen Zwecke in der Straffälligenhilfe eingesetzt werden.

3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Satzung vom 23. Juli 1958; in der Fassung vom 15.04.2013.
Eingetragen beim Amtsgericht Saarbrücken im Vereinsregister 2418

 

Saarbrücken, den 19.04.2013

Kai-Uwe Lohman
1. Vorsitzender

 

Bettina Wintrich
2. Vorsitzende